Geschäftsbedingungen der schürmann pr, Tina Schürmann
Badstraße 38, 13357 Berlin (nachstehend „Agentur“ genannt)

§1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Bedingungen („AGB“) gelten zwischen schürmann pr („Agentur“) und ihrem Auftraggeber für Leistungen der Agentur. Die Einzelheiten der Leistung ergeben sich aus den von der Agentur entwickelten Konzepten, den Angeboten und den Einzelaufträgen.

(2) Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Aufträge, ohne dass die Agentur in jedem Einzelfall wieder auf die Geschäftsbedingungen hinweisen müsste. Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als die Agentur ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zustimmt. Diese Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn die Agentur in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers die Leistung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.

(3) Die AGB gelten sowohl, wenn der Auftraggeber das Rechtsgeschäft mit der Agentur zu einem Zwecke abschließt, der nicht der gewerblichen oder selbstständig beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (Verbraucher nach §13 BGB), als auch wenn er bei Abschluss des Rechtsgeschäfts in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer nach §14 BGB).

§2 Agenturleistungen

(1) Die Agentur erbringt exklusive, selbständige und unabhängige Beratungs-, Strategie-, Konzeptions- und Produktionsdienstleistungen zur Unterstützung ihrer Kunden. Der Service reicht von der Beratung in Detailfragen bis hin zur kompletten Organisation und Abrechnung der dafür erforderlich werdenden Fremdleistungen. Die Agentur wird dem Auftraggeber ihr Know-how bei der Organisation seiner Aktivitäten nutzbar machen. Der Inhalt und Umfang der dafür im Einzelnen vereinbarten Agenturleistungen, der Agenturvergütung, der Fremdleistungen und der sonstigen dafür erforderlichen Aufwendungen bestimmen sich nach dem von der Agentur speziell für das Projekt entwickelten Konzeption und der dafür veranschlagten Budgetschätzung. Das vom Auftraggeber jeweils aktuell genehmigte Konzept und die aktuell genehmigte Budgetschätzung oder das Angebot sind Bestandteil dieser AGB. (2) Die Agenturleistungen werden als Geschäftsbesorgung für und im Interesse des Auftraggebers mit fachlicher und kaufmännischer Sorgfalt erbracht. Alle als solche gekennzeichneten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse werden nach Maßgabe des Auftraggebers vertraulich behandelt. Eine angemessene Kommunikation wird gewährleistet und dem Auftraggeber jederzeit auf Verlangen die erforderliche Auskunft über den Stand des Geschäftes erteilt.

(3) An Gegenständen, Kenntnissen, Sachmitteln oder Leistungen der Agentur (Know-how), die sie dem Auftraggeber nutzbar macht, werden keine Eigentums-, Nutzungs-, Auskunftsrechte oder sonstige Ansprüche eingeräumt. Dazu gehören namentlich die Daten, Informationen oder Verhältnisse zu einzelnen Fremdleistern, Medien oder Personen.

3 Fremdleistungen

(1) Fremdleistungen sind Leistungen, die nicht Bestandteil der eigenen, von der Agentur selbst oder durch ihre Erfüllungsgehilfen zu erbringenden Agenturleistungen sind, sondern Leistungen, deren Erfüllung von Dritten abhängig ist und die für den Auftraggeber zum Zwecke der Durchführung dessen Projekts von der Agentur im eigenen Namen und auf eigene Rechnung für und im Auftrag des Auftraggebers gebucht werden. Wünscht der Auftraggeber die Buchung solcher Fremdleistungen, gehört zu den Agenturleistungen die gewissenhafte Auswahl, Betreuung und Koordination der Fremdleistungen und die Abwicklung der Verträge mit den Fremdleistern. Die Fremdleistungen an sich gelten im Verhältnis der Parteien als von den Fremdleistern dem Auftraggeber und die dafür zu zahlende Vergütung als von dem Auftraggeber den Fremdleistern geschuldet.

(2) Die Agentur tritt dem Auftraggeber im Voraus alle Forderungen ab, die sich für sie aus den zwischen ihr und den Fremdleistern zur Projektorganisation abgeschlossenen Vertragsverhältnissen ergeben. Der Auftraggeber nimmt die Abtretung an.

(3) Die Agentur wird dem Auftraggeber für den Fall der Geltendmachung und Durchsetzung der abgetretenen Ansprüche sämtliche dafür erforderlichen Informationen erteilen. Im Übrigen ist der Auftraggeber berechtigt, die Entstehung, Art und den Umfang der für das Projektgebuchten Fremdleistungen auf seine Kosten durch einen unabhängigen Wirtschaftsprüfer durch Einsicht in die Unterlagen bei der Agentur prüfen zu lassen.

§4 Vergütung

(1) Die Agentur erhält für die Agenturleistungen eine Vergütung. Deren Höhe richtet sich danach, was die Parteien dafür in der vom Auftraggeber zuletzt genehmigten, aktuellen Budgetschätzung oder im Angebot vereinbart haben. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen

(2) Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen und Aufwendungen der Agentur, die dieser bei der Auftragsabwicklung zusätzlich entstehen.

(3) Alle von der Agentur verauslagten Auslagen sind vom Kunden zu ersetzen. Kostenvoran­schläge der Agentur sind unverbindlich. Ist abzu­sehen, dass die tatsächlichen Kosten die veran­schlagten um mehr als 20 Prozent übersteigen, so wird die Agentur den Kunden rechtzeitig auf die Kostener­höhung hinweisen.

(4) Für alle Arbeiten der Agentur, die – aus welchem Grund auch immer – nicht zur Aus­führung gelangen, steht der Agentur eine angemessene Aufwandsentschädigung zu. Mit der Abgeltung dieser Aufwandsentschädigung erwirbt der Kunde an diesen Arbeiten keinerlei Rechte; nicht ausgeführte Kon­zepte, Entwürfe und dergleichen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurück-zugeben.

(5) Sofern nicht anderes schriftlich vereinbart wurde, richtet sich die Höhe des Honorars bzw. eines angemessenen Honorars nach den zur Zeit der Erstellung der Honorarnote geltenden, marktüblichen Honoraren für Public-Relations-Agenturen in Deutschland.

(6) Rechnungen der Agentur sind 14 Tage nach Rechnungseingang ohne Abzug fällig. Der Endpreis der Leistungen erhöht sich um die gesetzliche MwSt. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz fällig. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens der Agentur bleibt hiervon unberührt.  Ein Aufrechnungs- bzw. Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht nur für Forderungen, die unstreitig oder rechtskräftig festgestellt wurden.

§5 Präsentation

(1) Für die Teilnahme an Präsentationen steht der Agentur ein angemessenes Honorar zu, das zumindest den gesamten Personal- und Sachauf­wand der Agentur für die Präsentation sowie die Kosten sämtlicher Fremdleistungen deckt. Erhält die Agentur nach der Präsentation keinen Auftrag, so bleiben alle Leistungen der Agentur, insbesondere die Präsentationsunterlagen und deren Inhalt, Eigentum der Agentur. Der Kunde ist nicht berechtigt, diese – in welcher Form auch immer – weiter zu nutzen. Die ausgehändigten Unterlagen oder Daten sind vielmehr der Agentur auf Wunsch unverzüglich zurückzugeben.

(2) Führt die Präsentation zu einem Auftrag, so wird das Präsentationshonorar auf die in der Folge entstehenden Honoraransprüche der Agentur angerechnet.

§6 Informationen, Rügen

Der Auftraggeber informiert die Agentur über alle zur ordnungsgemäßen und gefahrlosen Erfüllung der Agentur- und Fremdleistungen wesentlichen Umstände. Das Gleiche gilt hinsichtlich solcher Agentur- und Fremdleistungen, an deren Erfüllung er kein Interesse (mehr) hat. Er wird sämtliche nicht oder nicht vertragsgemäß erbrachten Agentur- und Fremdleistungen unverzüglich gegenüber der Agentur rügen.

§7 Datenschutz

Verantwortliche für das Verarbeiten personenbezogener Daten ist schürmann pr, vertreten durch die Geschäftsführerin Tina Schürmann.

schürmann pr

Badstraße 38

13357 Berlin

Tel. +49 (0) 30 236 245 70

Fax +49 (0) 30 236 245 79

E-Mail info[at]schuermann-pr.de

Alle Informationen zum Datenschutz und zur Datenverarbeitung gemäß der Datenschutzgrundverordnung2016/679 (EU-DSGVO) finden Sie auf unserer Homepage

§8 Haftung

(1) Die Agentur haftet für ihre Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für die von diesen aus der Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit verursachten Schäden auch für Fahrlässigkeit. Sie haftet nicht für die Erfüllung der Fremdleistungen. Ihre Haftung für eigenes Verschulden bei der gewissenhaften Auswahl, Betreuung und Koordination der Fremdleister bleibt davon unberührt. Sie hat die Nichterfüllung oder nicht vertragsgemäße Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtungen insoweit nicht zu vertreten, als dies durch den Auftraggeber verursacht oder mit verursacht wurde oder es diesem oblag oder mit oblag, an der Erfüllung mitzuwirken und er dieser Obliegenheit nicht oder ihr nicht entsprechend nachgekommen ist. Sie haftet nicht für höhere Gewalt.

(2) Der Auftraggeber haftet für alle mit dem Projekt, seiner Durchführung oder Teilnahme im Zusammenhang stehenden Gefahren. Ihm obliegt es, die dafür gegebenenfalls erforderlich werdenden Versicherungen abzuschließen. Er hält die Agentur von allen Ansprüchen frei, die Dritte gegenüber der Agentur geltend machen, weil die Fremdleistungen nicht oder nicht auftragsgemäß erfüllt wurden oder weil sonstige vorwerfbare oder unerlaubte Handlungen zu besorgen sind, die mit der Projektorganisation, -durchführung oder -teilnahme im Zusammenhang stehen. Die Haftung der Agentur für eigenes Verschulden bleibt davon unberührt.

 §9 Verpflichtung zur Verschwiegenheit

(1) Die Agentur, ihre Mitarbeiter und die hinzugezogenen Dritten verpflichten sich, über alle Angelegenheiten, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Auftraggeber bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. Diese Schweigepflicht bezieht sich sowohl auf den Auftraggeber als auch auf dessen Geschäftsverbindungen. Diese Verpflichtung gilt nicht, soweit die Agentur aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Auskunft verpflichtet
ist und/oder die Informationen allgemein zugänglich sind oder werden. Die Agentur ist befugt, ihr anvertraute, personenbezogene Daten im Rahmen der Durchführung eines Auftrages selbst oder durch Dritte, derer sie sich zur Erfüllung von Dienstleistungen bedient, zu verarbeiten. Die Agentur verpflichtet sich zur Wahrung des Datengeheimnisses im Sinne des Datenschutzgesetzes. Für Datenschutzverletzungen, die durch gewaltsamen oder rechtswidrigen Zugriff von Dritten verursacht werden, übernimmt die Agentur keine Haftung.

(2) Nur der Kunde selbst, nicht aber dessen Erfüllungsgehilfen, kann die Agentur schriftlich von dieser Schweigepflicht entbinden.

(3) Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Vertrages.

(4) Die vorstehenden Verpflichtungen gelten entsprechend für den Kunden.

§8 Kennzeichnung

(1) Die Agentur ist berechtigt, auf allen Informationsmitteln und bei allen Maßnahmen auf die Agentur und auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem Kunden dafür ein Entgeltanspruch zusteht.

(2) Die Agentur darf mit dem Namen und/oder Zeichen des Kunden für sich und insbesondere mit der Tatsache werben und oder diese bekannt machen, dass sie die vertragsgegenständlichen Leistungen für den Kunden erbringt.

§9 Termine

(1) Die Agentur bemüht sich, die in einem von beiden Parteien gemeinschaftlich anzufertigenden Zeitplan aufgenommenen Fertigstellungstermine einzuhalten. Treten nicht vorhersehbare oder von der Agentur nicht zu vertretende Verzögerungen ein, ist der Zeitplan erforderlichenfalls abzuändern. Die Nichteinhaltung der Termine berechtigt den Kunden allerdings erst dann zur Geltend-machung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er der Agentur eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die mindestens zwei Wochen beträgt. Diese Frist beginnt mit dem Zugang eines Mahnschreibens bei der Agentur. Eine Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz für den Fall des Verzuges besteht nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässig­keit der Agentur.

(2) Unabwendbare oder unvorhersehbare Ereig­nisse – insbesondere Verzögerungen bei Auftrag­nehmern der Agentur – entbinden die Agentur nach entsprechender Behinderungsanzeige von der Einhaltung des vereinbarten Leistungs-/Liefertermins.

§10 Mitwirkungspflicht

(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur die für die Erbringung der vereinbarten Leistungen notwendigen Informationen vollständig und rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Gegenstände und/oder Informationen des Kunden, die zur Leistungserbringung der Agentur erforderlich sind, müssen zum vereinbarten Termin frei Haus beziehungsweise an den von der Agentur genannten Ort geliefert werden. Die Rücklieferung von Gegenständen und/oder Informationen erfolgt frei ab Versendungsort auf Gefahr des Kunden.

(2) Die von dem Kunden der Agentur zur Verfügung gestellten Informationen dienen als wesentliche Grundlage für die Leistungen der Agentur. Die Erteilung fehlerhafter oder unvollständiger Informationen geht zu Lasten des Kunden.

(3) Spätestens mit der Abnahme von Konzepten oder sonstigen Leistungen gelten die hierfür von dem Kunden zur Verfügung gestellten Informationen als vollständig und richtig erteilt. Muss ein Konzept oder eine sonstige Leistung aufgrund der Korrektur bereits erteilter Informationen und infolge des Nachreichens von Informationen abgeändert werden, gilt dies stets als Erweiterung des Leistungsumfanges, und ist angemessen zu vergüten, soweit hierdurch Mehraufwand entsteht.

(4) Falls der Kunde seiner Informationspflicht nicht oder nicht genügend nachkommt, hat die Agentur ihn für den Fall der Erkennbarkeit schriftlich aufzufordern, dies innerhalb einer angemessenen Frist nachzuholen. Kommt der Kunde seiner Informationspflicht trotz Fristsetzung nicht nach, so ist die Agentur berechtigt, ihre Leistung auf der Grundlage der bereits vorliegenden Informationen zu erbringen oder von dem Vertrag zurückzutreten. Die Agentur kann außerdem sämtliche Aufwendungen ersetzt verlangen, die sie im Rahmen des Vertragsverhältnisses gemacht hat, und die infolge der Pflichtverletzung des Kunden vergeblich waren, oder zusätzlich erbracht werden mussten. Ein weiter-gehender Anspruch auf Schadenersatz wegen Pflichtverletzung oder aus § 642 BGB bleibt unberührt.

(5) Erkennt die Agentur während der Produktion, dass der Leistungsgegenstand im Hinblick auf mittlerweile herausgearbeitete Anforderungen und Eigenschaften modifiziert werden muss, wird sie den Kunden hierauf unverzüglich hinweisen, und ihm Alternativ-vorschläge unterbreiten. Die gleiche Hinweispflicht besteht, wenn die Agentur erkennt, dass Angaben oder Anforderungen des Kunden fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder objektiv zur Ausführung nicht geeignet sind.

§11 Änderungswünsche

(1) Bis zur Abnahme kann der Kunde jederzeit die Änderung des Leistungsgegenstandes verlangen. Die Änderungswünsche sind der Agentur schriftlich mitzuteilen.

(2) Die Agentur ist zur Durchführung von Änderungswünschen verpflichtet, es sei denn, die Änderungen sind nach dem Stand der Technik nicht umsetzbar oder der Agentur nicht zumutbar. Ergibt die Prüfung der Änderungswünsche, dass sich deren Durchführung auf das vertragliche Leistungsgefüge (z. B. Kostenumfang, Fristen, Abnahmemodalitäten, Leistungen Dritter) auswirken wird, zeigt die Agentur dies dem Kunden schriftlich an. Hält der Kunde dennoch an der Durchführung der Änderungswünsche fest, werden zusätzliche Leistungen nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt. Fristen und Abnahmemodalitäten sind entsprechend dem Mehraufwand anzupassen.

§12 Eigentumsrecht und Urheberschutz

(1) Alle Leistungen der Agentur (z.B. Ideen, Konzepte, konkrete Maßnahmen), auch einzelne Teile daraus, bleiben geistiges Eigentum der Agentur, soweit hieran Urheberrecht entstehen.

(2) Änderungen von Leistungen der Agentur durch den Kunden, mit Ausnahme von notwendigen Aktualisierungen, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur und – soweit die Leis­tungen urheberrechtlich geschützt sind – des Urhebers zulässig.

(3) Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und/oder Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unab­hängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dafür steht der Agentur und dem Urheber eine gesonderte angemessene Vergütung zu

§13 Nutzungsrechte

(1) Der Umfang der auf den Kunden übertragenen Nutzungsrechte (einschließlich des Rechts auf Vervielfältigung) ergibt sich in erster Linie aus dem Angebot / Projektvertrag. Sofern dort nichts Abweichendes geregelt ist, räumt die Agentur dem Kunden innerhalb der europäischen Gemeinschaft das örtlich und zeitlich unbeschränkte Recht ein, den Leistungsgegenstand zu dem im Angebot / Projektvertrag bestimmten Zweck zu nutzen.

(2) Der Kunde ist zu einer weitergehenden Nutzung nicht berechtigt. Dem Kunden ist insbesondere untersagt, Dritten die Verwertung zu gestatten oder die eingeräumten Rechte an dem Leistungsgegenstand ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder Dritten entsprechende Rechte einzuräumen. Der Übertragung auf verbundene Unternehmen wird die Agentur, sofern sich die Parteien über eine angemessene zusätzliche Lizenzzahlung einigen, nur aus wichtigem Grund widersprechen.

(3) Die Nutzungsrechte an standardisierten Elementen des Leistungsgegenstandes (Standardsoftware, bei der Agentur bereits vorhandene oder wiederverwertete Elemente) verbleiben bei der Agentur. An diesen Elementen räumt die Agentur dem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht ein, welches inhaltlich auf den im Angebot / Projektvertrag genannten Zweck begrenzt ist.

(4) Die Agentur überträgt dem Kunden das Eigentum an den im Rahmen dieses Vertrages überlassenen Datenträgern und sonstigen Dokumentationsmaterialien.

(5) Die Einräumung der vorstehenden Rechte steht unter der Bedingung der vollständigen Zahlung des geschuldeten Honorars.

§14 Kündigung

(1) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Vertrag für Projekte schriftlich zu kündigen. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende der vertraglich vereinbarten Mindestlaufzeit und soll einen Kündigungsgrund enthalten.

(2) Der Anspruch der Agentur auf vollständige Erfüllung des § 4. bleibt davon unberührt. Sie muss sich darauf aber den verhältnismäßigen Anteil der Vergütung anrechnen lassen, der als Gegenleistung auf, die durch die Kündigung nicht mehr zu erbringenden Leistungen entfallen wäre.

(3) Die Agentur kann im Falle der Kündigung ihren Anspruch nach vorstehendem Absatz (2) wahlweise auch nach Zeitabschnitten pauschalisiert geltend machen. In diesem Fall gilt, dass die gesamten nach § 4. budgetierten Vergütungen und Aufwendungen durch die Tage geteilt werden, die auf die Zeit von Vertragsunterzeichnung bis zehn Tage nach dem Projekt entfallen und der Anteil davon daran als geschuldet gilt, der auf die Zeit von Vertragsunterzeichnung bis zur Wirksamkeit der Kündigung entfällt.

(4) Wählt die Agentur die pauschalisierte Vergütung, kann der Auftraggeber widersprechen. In diesem Fall gilt vorstehender Absatz (2) mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber der Agentur ihre eigenen Aufwendungen zu vergüten hat, die ihr dadurch entstehen, dass sie eine detaillierte Rechnung mit detaillierter Angabe des Anteils der bis zur Kündigung geleisteten Arbeiten erstellt. Die Höhe dieser Aufwandsvergütung richtet sich nach den Stunden-bzw. Tagessätzen der Agentur.

(5) Die Agentur ist im Falle der Kündigung von ihrer Leistungspflicht befreit. Sie ist insbesondere nicht verpflichtet, Sachen, Daten oder Informationen an den Auftraggeber herauszugeben. Ausgenommen sind solche Sachen, Daten oder Informationen, deren Herausgabe der Auftraggeber aus Eigentum oder einem sonstigen absoluten Recht verlangen kann oder die die Agentur als unmittelbare Gegenleistung für die Vergütung einer ihrer Agenturleistungen ausschließlich für den Auftraggeber hergestellt hat.

§15 Zurückbehaltungsrecht

Die Agentur ist berechtigt, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach diesem oder aufgrund dieses Vertrages zu verweigern, wenn und solange der Auftraggeber seine Verpflichtungen nach den §§ 4., 5. Absatz (1) und (7) nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erfüllt.

§16 Vermischtes

(1) Sollte der Inhalt einer der vorstehenden Ziffern ungültig sein, so bleibt die Wirksamkeit des Inhaltes der durch die übrigen Ziffern getroffenen Vereinbarungen davon unberührt. In diesem Fall gilt, dass der unwirksame Inhalt durch einen Inhalt als ersetzt gilt, der unter Berücksichtigung des Zieles des unwirksamen Inhaltes diesem am nächsten kommt.

(2) Gerichtsstand ist der Sitz oder die Niederlassung der Agentur. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland